SVHC-Deklaration und ihre Bedeutung für die QNG-Zertifizierung
Unsicherheit in der Bauindustrie
In der Bauindustrie herrscht oft Unsicherheit bezüglich der Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, insbesondere im Hinblick auf die Deklaration der sogenannten SVHC (Substances of Very High Concern).
SVHC sind „besonders besorgniserregende Stoffe“ und potenziell schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Das Sentinel Haus Institut erklärt, was diese Vorgaben für Hersteller und Verbraucher bedeuten.
Transparenz durch SVHC-Deklaration
Die QNG-Richtlinien fordern von den Herstellern, dass sie das Vorkommen von SVHCs in ihren Produkten offenlegen, sofern diese einen Anteil von mehr als 0,10 Prozent ausmachen.
Pos. 1.1 „Übergreifende Anforderung für die Güte des Gebäudes“:
Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %
Diese Deklarationspflicht in den QNG-Anforderungen soll eine höhere Transparenz über potenziell enthaltene gefährliche Stoffe sicherstellen. Dies ermöglicht es Nutzern und Entscheidungsträgern, sich ein klares Bild von den Materialien zu machen, die sie verwenden möchten.
Sie können somit leichter fundierte Entscheidungen über ihre Produktauswahl treffen. Die Dokumentation und Deklaration dieser Stoffe findet sich in der Regel in Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern oder Herstellererklärungen.
Kein automatischer Ausschluss bei SVHC-Deklaration
Es ist jedoch klarzustellen, dass die Deklaration von SVHCs über dem Grenzwert keinen automatischen Ausschluss eines Materials von der QNG-Zertifizierung bedeutet. Die QNG-Richtlinien erkennen an, dass bestimmte Materialien, trotz des Vorhandenseins von SVHCs, aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und der fehlenden Alternativen weiterhin genutzt werden können.
Kurz gesagt: Das Vorhandensein von SVHC von mehr als 0,10 Prozent in Bauprodukten sind kein Ausschlusskriterium bei der QNG-Materialrecherche so lange die produktspezifischen Anforderungen der Positionen 2.1 bis 13.3 eingehalten sind.
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Helmut Köttner
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